Haben Sie schon einmal ein Geschenk in Form von Kryptowährungen vergeben oder erhalten? Sie fragen sich, wie Spenden an eine ehrenamtliche Organisation besteuert werden und ob diese steuerlich geltend gemacht werden können?
In diesem Blogbeitrag finden Sie darauf die aktuell geltenden Antworten, da es doch noch ein kleiner Graubereich in der steuerlichen Behandlung seitens des Bundesfinanzministeriums ist.
Schenkungen
Die Steuerbehörden haben bisher noch nichts rechtlich verpflichtendes veranlasst, wie Schenkungen angegeben werden sollten, sobald eine Steuererklärung fällig wird. Aktuell ist die Richtlinie, dass eine Schenkung beim Schenkenden einem Verkauf gleich kommt. Beim Schenkenden greift der ganz normale Marktverkaufspreis, der beim Empfänger wiederum als „Einkaufspreis“ gilt. Sobald ein Jahr gehalten wird, entfällt dann auch wieder wie bei einem normalen Verkauf die Steuerpflicht. Zu beachten ist auch, dass natürlich trotzdem die Grenzen des Freibetrags bei der Schenkungssteuer gelten (z.B. für Ehepartner €500.000 oder Kinder €400.000 innerhalb von zehn Jahren). Es sind auch schon Fälle bekannt, bei denen der Beschenkte die Haltefrist vom Schenkenden übernommen hat, d.h. es greift beim Schenkenden kein Verkauf und der Beschenkte übernimmt die kompletten Pflichten bis zum Ende der Haltepflicht (solange überhaupt eine bestand). Deswegen ist es wichtig, dies vor Abgabe der Steuererklärung mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater zu klären.
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Spenden
Bei einer Spende an eine Hilfsorganisation oder einen Verein greifen laut den aktuellsten Richtlinien nicht die Regeln der Einkommens- oder Kapitalertragssteuer. Es gilt hier nur die Sachspendenregelung zu beachten. Eine Quittung über die Fiat-Höhe der Spende kann steuermindernd zur Steuererklärung beigelegt werden wie bei jeder anderen Art der Spende. Es gilt eine lückenlose Buchführung zu pflegen um die Darlegungspflicht bei Sachspenden zu erfüllen.
Coinpanda
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Wenn Sie weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema haben, erreichen Sie uns über: