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Die Besteuerung von Krypto-Mining

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Haben Sie sich schon beim Mining versucht und sind sich nicht sicher wie dies in Deutschland steuerlich behandelt wird? Oder möchten Sie sich einfach nur darüber informieren, wie Sie Mining-Einkünfte korrekt dem Finanzamt melden können? In diesem Artikel dreht sich alles um dieses Thema, der Zusammenhang von Mining und dessen Besteuerung, jedoch auch welche anfallenden Kosten Sie abziehen dürfen. Zuerst gehen wir jedoch auf die unterschiedlichen Mining-Formen ein.

Die verschiedenen Mining-Varianten

Solo

Das Solo-Mining wird meistens von Unternehmen oder Mining-Farmen betrieben. Es gibt zwar mittlerweile Heimprojekte, um z.B. mit der Abluft der ASICs die Wohnung oder Wasser zu heizen, jedoch ist das bisher eher in Nordamerika oder Skandinavien anzutreffen und selbst dann eher als Teil eines Pools, da es als Privatperson kaum ertragsbringend ist. Die Miner sind gleichzeitig auch Eigentümer der Hardware.

Falls der Miner solo schürft, jedoch nur gelegentlich und unter einem jährlichen Umsatz von 256€ bleibt, dann gilt das noch als Hobby-Nutzer und fällt als „andere Einkünfte“ an. Falls aber eine Gewinnabsicht besteht oder ein Umsatz größer als 256€ erzielt wird, dann muss zwingend ein Gewerbe angemeldet werden.

Pool

Hier schließen sich mehrere Miner zu einem sogenannten Mining-Pool zusammen. Dabei wird die Hashrate aller Teilnehmer zusammengenommen, um eine höhere Rechenleistung und damit auch höhere Erträge der Einzelteilnehmer zu erreichen. Dies kann ebenso Anwendung finden in der domestizierten Nutzung von Mining-Hardware.

Je nach Gestaltung der Tätigkeit gibt es hier zwei Möglichkeiten der Steuerberechnung, entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Leistungen. Hier ist es wichtig sich von einem Steuerberater korrekt beraten zu lassen, um keine Fehler bei der Angabe der Einkünfte zu machen.

Cloud

Hier wird keine eigene Hardware benötigt. In der Regel wird hier die Rechenleistung und die Hardware bei einem Anbieter gemietet/gekauft und auch extern über Dritte betrieben.

Falls die Hardware und die Hashrate gemietet wurde, kann argumentiert werden, dass man sich eher an einer Unternehmung beteiligt, die Krypto Mining betreibt. Sie sind also nicht gewerblich tätig und auch nicht gewerbesteuerpflichtig, da gewerbliches Handeln auch eine selbständige Tätigkeit erfordert. Ein weiteres Argument dahingehend ist, dass bei externer Hardware kein Zugriff für den Cloud-Miner gewährleistet ist, es können keinerlei Einstellungen daran vorgenommen werden, nicht selten kann nicht einmal beliebig darüber entschieden werden, welches Asset geschürft werden soll. Alle Einkünfte daraus werden nur als „sonstige Einkünfte“ relevant und müssen lediglich als Privatperson über die Einkommensteuer versteuert werden.

Betroffene Steuerarten

Einkommenssteuer

Es greift beim Mining leider die Spekulationsfrist nicht so, wie sie z.B. beim Handel Verwendung findet. Bei gewerblichen Unternehmungen ist der Gewinn aus dem Mining und der anschließenden Veräußerung durch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Bei einem jährlichen Umsatz über 600.000€/ Gewinn über 60.000€ ist eine Bilanzierung Pflicht.

Die gute Nachricht ist, dass Anschaffungskosten der Hardware, Stromkosten, Instandhaltungskosten und ggf. Mietraumkosten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden dürfen.

Gewerbesteuer

Wie schon bei der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus dem Mining und dem Handel daraufhin grundsätzlich der Gewerbesteuer, jedoch gibt es einen Freibetrag in Höhe von 24.500€.

Umsatzsteuer

Die Mining-Erlöse, ebenso wie die Veräußerung der Tokens daraufhin unterliegt bislang keiner Umsatzsteuerpflicht.

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Wenn Sie weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema haben, erreichen Sie uns über:

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